Die Frage wird uns häufiger gestellt als jede andere: Darf ich das? Die Antwort hängt an einem einzigen Punkt — ob die überwachte Person davon weiß und zugestimmt hat. Dieser Beitrag ordnet die vier Situationen ein, um die es praktisch immer geht.
Der Grundsatz: Einwilligung entscheidet
Deutsches Recht schützt die Vertraulichkeit von Kommunikation sehr weitgehend. Für eine Überwachung gilt deshalb der einfache Grundsatz: Ohne Einwilligung der betroffenen Person ist sie im Regelfall unzulässig — und je nach Vorgehen strafbar.
Einschlägig sind vor allem drei Vorschriften des Strafgesetzbuchs. § 202a StGB stellt das Ausspähen von Daten unter Strafe, wenn eine Zugangssicherung überwunden wird. § 202b StGB betrifft das Abfangen von Daten. Und § 238 StGB — Nachstellung — erfasst seit der Reform von 2021 ausdrücklich auch den Einsatz von Spähsoftware gegen eine andere Person.
Das eigene Gerät
Unproblematisch. Auf einem Gerät, das Ihnen gehört und das Sie selbst nutzen, dürfen Sie einrichten, was Sie möchten — Ortung bei Verlust, Backups, Diebstahlschutz.
Die Grenze wird erst überschritten, wenn Sie das Gerät jemand anderem zur Nutzung überlassen und die Überwachung verschweigen. Eigentum allein rechtfertigt keine heimliche Kontrolle: Geschützt ist nicht das Gerät, sondern die Kommunikation der Person, die es benutzt.
Kinder
Hier ist die Lage differenzierter. Das elterliche Sorgerecht nach § 1631 BGB umfasst die Pflicht, ein Kind vor Gefahren zu schützen — und deckt damit eine altersgerechte Begleitung ab. Gleichzeitig hat auch ein Kind ein Persönlichkeitsrecht, das mit zunehmendem Alter schwerer wiegt.
Als Orientierung hat sich in der Praxis ein abgestuftes Vorgehen bewährt:
| Alter | Was in aller Regel vertretbar ist |
|---|---|
| bis etwa 12 | Begleitende Kontrolle, gemeinsame Durchsicht, Filter und Zeitgrenzen — offen kommuniziert |
| 13 bis 15 | Nur noch angekündigte Maßnahmen mit konkretem Anlass; Standort eher als Inhalte |
| ab 16 | Faktisch nur mit Zustimmung des Jugendlichen; heimliches Mitlesen ist regelmäßig unzulässig |
Drei Punkte gelten dabei durchgehend: Die Maßnahme muss verhältnismäßig zum Anlass sein, sie sollte angekündigt werden, und sie braucht ein Ende. Eine Dauerüberwachung ohne Anlass ist auch bei jüngeren Kindern kaum zu rechtfertigen. Wie das im Alltag aussieht, beschreibt der Leitfaden für Eltern.
Partnerinnen und Partner
Hier ist die Antwort kurz und eindeutig: nicht zulässig. Eine Ehe oder Partnerschaft begründet kein Kontrollrecht. Wer heimlich Software auf dem Gerät des Partners installiert, dessen Nachrichten mitliest oder den Standort verfolgt, macht sich strafbar — unabhängig davon, wer das Gerät bezahlt hat oder wessen Vertrag läuft.
Beschäftigte und Diensthandys
Ein Diensthandy gehört dem Unternehmen — überwachen darf es deshalb trotzdem nicht ohne Weiteres. Maßgeblich ist § 26 BDSG: Eine Verarbeitung von Beschäftigtendaten ist nur zulässig, soweit sie für das Arbeitsverhältnis erforderlich ist.
Praktisch bedeutet das:
- Eine schriftliche Regelung, was erfasst wird und wozu — im Arbeitsvertrag oder in einer Richtlinie
- Die Beteiligung des Betriebsrats, wo einer besteht: technische Einrichtungen zur Verhaltenskontrolle sind mitbestimmungspflichtig
- Ein klares Verbot oder eine klare Erlaubnis der Privatnutzung — bei erlaubter Privatnutzung wird eine Auswertung sehr schnell unzulässig
- Datensparsamkeit: Standortdaten für die Tourenplanung sind etwas anderes als das Mitlesen von Nachrichten
- Eine verdeckte Kontrolle ohne konkreten Verdacht auf eine schwere Pflichtverletzung
Was in jedem Fall gilt
Unabhängig von der Konstellation lassen sich vier Regeln festhalten, die in der Praxis fast alle Streitfälle vermeiden:
-
Vorher informieren
Wer weiß, dass eine Funktion aktiv ist, ist nicht heimlich überwacht. Das ist der wichtigste Einzelunterschied — rechtlich wie menschlich.
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Auf den Anlass begrenzen
Geht es um den Schulweg, reicht der Standort. Nachrichteninhalte sind dafür nicht erforderlich — und was nicht erforderlich ist, ist nicht zulässig.
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Befristen
Eine Maßnahme mit Enddatum ist verhältnismäßig, eine dauerhafte selten. Setzen Sie einen Termin, an dem Sie neu entscheiden.
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Widerruf ermöglichen
Eine Einwilligung ist nur wirksam, solange sie freiwillig ist und zurückgenommen werden kann. Wer nicht Nein sagen darf, hat nicht wirksam Ja gesagt.
Wie sich diese Anforderungen technisch abbilden lassen, ist unter Spionage-App und Funktionen im Überblick beschrieben — einschließlich der Frage, was ohne Zugang zum Gerät ohnehin nicht funktioniert.
Häufige Fragen
Darf ich das Handy meines Kindes kontrollieren?
Bei jüngeren Kindern ja, im Rahmen des Sorgerechts und altersgerecht. Je älter das Kind, desto stärker wiegt sein Persönlichkeitsrecht. Ab etwa 16 Jahren ist heimliche Kontrolle regelmäßig unzulässig; angekündigte Maßnahmen mit konkretem Anlass bleiben möglich.
Ist es strafbar, das Handy meines Partners zu überwachen?
Ja, im Regelfall. In Betracht kommen unter anderem § 202a StGB (Ausspähen von Daten) und § 238 StGB (Nachstellung), der seit 2021 den Einsatz von Spähsoftware ausdrücklich erfasst. Eine Partnerschaft begründet kein Kontrollrecht.
Reicht es, wenn das Gerät mir gehört?
Nein. Geschützt ist nicht das Gerät, sondern die Kommunikation der Person, die es nutzt. Wer ein Gerät überlässt und die Überwachung verschweigt, handelt unzulässig — auch als Eigentümer.
Kann mein Arbeitgeber mein Diensthandy auswerten?
Nur im Rahmen von § 26 BDSG und nur, soweit es für das Arbeitsverhältnis erforderlich ist. Es braucht eine transparente Regelung und, wo ein Betriebsrat besteht, dessen Beteiligung. Ist die Privatnutzung erlaubt, sind die Grenzen deutlich enger.
Was passiert mit heimlich beschafften Beweisen vor Gericht?
Sie sind häufig nicht verwertbar, weil das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person überwiegt. Zusätzlich kann die Beschaffung selbst eine Straftat darstellen und sich damit gegen die eigene Position wenden.